Trennung Strafverfahren | Betäubungsmittelgesetz
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2021 aufzuheben und es seien die beiden Strafverfahren Nr. SU A2 2020 3030 und SU A2 2020 10 zu vereinigen.
E. 2 RA B.________ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen.
E. 3 RA B.________ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen.
E. 4 Beide Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anträge um Gewährung der amtlichen Verteidigung für die Be- schwerdeverfahren sind unter Verweis auf die vorstehende Begründung ab- zuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Die Kosten der Beschwerdeverfahren von je Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 15. Dezember 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 13. Dezember 2021 BEK 2021 134 und 135 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Trennung Strafverfahren (Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2021, SU 2020 330);- hat die Beschwerdekammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Der Beschuldigte A.________ soll am 12. Juli 2020 zwischen ca. 2.30 Uhr und ca. 2.50 Uhr den Personenwagen SZ xx von E.________ vom Restaurant Eden in Brunnen nach Seewen zur Jägerbar und wieder zurück nach Brunnen gelenkt haben, wo ihn um ca. 2.50 Uhr auf der Schwy- zerstrasse, Fahrtrichtung Dorf, Beamte der Kantonspolizei Schwyz anhielten und kontrollierten. Er soll den Personenwagen gelenkt haben, obschon er über keinen Führerausweis verfügt habe und in seinem Blut 6.7 Mikrogramm THC nachgewiesen worden sei. Die damals zuständige Staatsanwaltschaft Innerschwyz sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 (SUI 2020 2674; U-act. 14.1.01) des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechti- gung (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG) sowie der Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig. Der Beschuldigte erhob am 4. November 2020 Einsprache (U-act. 14.1.03). Am 4. Dezember 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft Innerschwyz dem Zwangsmassnahmengericht im Strafverfahren SU A2 2020 10 betreffend Wi- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz die Anordnung der Untersu- chungshaft gegen den Beschuldigten (KG-act. 1/6). Der Beschuldigte soll von ca. anfangs November 2020 bis am 2. Dezember 2020 in F.________ eine Hanfindooranlage aufgebaut und betrieben haben. Der Beschuldigte ersuchte im vorliegenden Verfahren SU A2 2020 330 am
20. August 2021 um Einsetzung seines Rechtsanwaltes als amtlicher Vertei- diger (U-act. 2.1.03). Die inzwischen zuständige Staatsanwaltschaft trennte mit Verfügung vom
25. August 2021 das Verfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
Kantonsgericht Schwyz 3 telgesetz (SU A2 2020 330, vormals SUI 2020 2674) vom Verfahren betref- fend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SU A2 2020 10) ab (U-act. 9.0.04). Gleichentags wies sie das Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigung im Verfahren SU A2 2020 330 ab (U-act. 2.1.05). Gegen beide Verfügungen erhob der Beschuldigte am 6. September 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen: (betr. Verfahrenstrennung, KG-act. 1, BEK 2021 134)
1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2021 aufzuheben und es seien die beiden Strafverfahren Nr. SU A2 2020 3030 und SU A2 2020 10 zu vereinigen.
2. RA B.________ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes. (betr. amtliche Verteidigung, KG-act. 1, BEK 2021 135)
1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2021 aufzuheben und das Gesuch um Einsetzung von RA B.________ als amtlicher Verteidiger gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Au- gust 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. RA B.________ sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers zu bestellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staa- tes. Mit Vernehmlassungen vom 16. September 2021 beantragte die Staatsan- waltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden (je KG-act. 3).
2. Wenn eine Person mehrere Straftaten verübte, werden die Straftaten grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO;
Kantonsgericht Schwyz 4 Grundsatz der Verfahrenseinheit). Ausnahmsweise (siehe Marginalie von Art. 30 StPO) und aus sachlichen Gründen können Strafverfahren abweichend vom Grundsatz der Verfahrenseinheit getrennt werden (Art. 30 StPO). Solche sachlichen Gründe liegen beispielsweise vor, wenn eines der zu verfolgenden Delikte zu verjähren droht, wenn einer von mehreren Beschuldigten nicht er- reichbar oder mit einem langwierigen Auslieferungsverfahren zu rechnen ist, wenn unterschiedliche Verfahrensarten zur Anwendung gelangen (beispiels- weise Strafbefehls- und abgekürztes Verfahren) oder wenn eine derart grosse Zahl von Delikten zu verfolgen ist, dass diese nicht mehr in einem einzigen Verfahren gehandhabt werden können (Schlegel, in: Schulthess-Kommentar zur StPO, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 30 StPO N 4 f.; Bartethko, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 30 StPO N 3-4a). Zweck der Regelung von Art. 29 f. StPO ist unter anderem, dass keine sich wider- sprechende Urteile entstehen, konkurrierende Straftaten gemeinsam beurteilt (vgl. Art. 49 StGB) und die Verfahren möglichst ökonomisch durchgeführt werden. Diese Ziele werden namentlich dadurch erreicht, dass mehrere Straf- taten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. Schlegel, a.a.O., Art. 29 StPO N 1).
a) Die Staatsanwaltschaft trennte die Verfahren, um eine unnötige Verzö- gerung des vorliegenden Verfahrens zu verhindern. Die Ermittlungen im Ver- fahren SU A2 2020 10 betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz stünden am Anfang, es seien noch diverse Beweise zu erheben. Zudem sei mit einer längeren Verfahrensdauer zu rechnen, weil mehrere Mit- täter involviert seien. Die Ermittlungen im vorliegenden Strafverfahren seien hingegen weitgehend abgeschlossen (angef. Verfügung, E. 4). Vernehmlas- sungsweise ergänzte die Staatsanwaltschaft, sie führe gegen den Halter des vom Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren geführten Personenwa- gens ebenfalls ein Strafverfahren. Sie beabsichtige, in diesen beiden zusam- menhängenden Verfahren weitere Beweise abzunehmen und Einvernahmen
Kantonsgericht Schwyz 5 durchzuführen. Die Aussagen des Beschuldigten und des Halters seien unter Gewährung des gegenseitigen Teilnahmerechts durchzuführen. Der Tatzeit- punkt liege bereits ein Jahr zurück, weshalb die Verfahren zeitnah zum Ab- schluss gebracht werden sollten (KG-act. 3).
b) Im vorliegenden Verfahren betreffend den Vorfall vom 12. Juli 2020 wur- den der Beschuldigte (U-act. 8.1.05) sowie der Halter des Fahrzeuges (U-act. 8.1.06) polizeilich befragt. Der Beschuldigte gab zu, das Fahrzeug oh- ne Führerausweis gefahren zu haben (U-act. 8.1.05, Fragen 4, 19, 20). Nach dem Vorfall wurde dem Beschuldigten im Rahmen der ärztlichen Untersu- chung (U-act. 11.1.01) eine Blut- und Urinprobe abgenommen. Das Analyse- ergebnis liegt mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin an der Universität Zürich vom 28. Juli 2020 bereits vor (U-act. 11.1.02). Die Staatsanwaltschaft erliess sowohl gegen den Beschuldig- ten (U-act. 14.1.01) als auch gegen den Halter des Fahrzeugs (U-act. 14.2.01) wegen des untersuchten Vorfalls einen Strafbefehl, gegen den beide Beschul- digten Einsprache erhoben (U-act. 14.1.03, 14.2.03). Beide Beschuldigten werden wegen desselben Sachverhalts (Autofahrt am 12. Juli 2020 zwischen ca. 2:30 Uhr und 2:50 Uhr von Seewen nach Brunnen) strafrechtlich verfolgt, sodass ein enger Sachzusammenhang besteht. Der Halter des Fahrzeuges wird des fahrlässigen Fahrens ohne Berechtigung durch Überlassen eines Motorfahrzeuges an den Beschuldigten ohne erforderlichen Führerausweis beschuldigt (U-act. 14.2.01). Damit besteht auch ein materieller Zusammen- hang der den Beteiligten vorgeworfenen Verhaltensweisen. Die gleichzeitige Behandlung der Verfahren zur Vermeidung sich widersprechender Entscheide ist daher sinnvoll. Das Verfahren erscheint weit fortgeschritten und ein Ab- schluss nach der beabsichtigten erneuten Befragung der Beteiligten in abseh- barer Zeit möglich.
c) Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Verfahren SU 2020 10 besteht weder zeitlich (Deliktszeitraum anfangs No-
Kantonsgericht Schwyz 6 vember 2020 bis 2. Dezember 2020) noch örtlich (F.________) oder materiell (Betrieb einer Hanfindooranlage, allenfalls gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln) ein Zusammenhang. Aufgrund des Ausmasses der Anla- ge und deren höchst professionellem Aufbau hegen die Strafverfolgungs- behörden den Verdacht, dass mehrere weitere Personen beteiligt sein könn- ten (KG-act. 1/6, Ziff. II.1). Bei der Hausdurchsuchung im Zimmer des Beschuldig- ten am 2. Dezember 2020 wurden insbesondere Betäubungsmittel mit Zu- behör, Pyrotechnik, Waffen und Gegenständen mit Bezug zur Gruppierung „G.________“ gefunden (KG-act. 1/6, Ziff. II.1), was zu weiteren Ermittlungen führen dürfte. Die Strafverfolgungsbehörden beabsichtigen gemäss Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 4. Dezember 2020 die Klassifizierung des THC-Gehalts der vorgefundenen Hanfpflanzen, eine Spurenauswertung, die Abklärung der Herkunft der Bargelder, die Befragung von allfälligen Mit- tätern und Abnehmern unter Wahrung der Teilnahmerechte und die forensi- sche Sicherung und Auswertung von Randdaten der beschlagnahmten elek- tronischen Geräte. Die Ermittlungen stünden zurzeit noch ganz am Anfang (KG-act. 1/6, Ziff. II.3). Demzufolge wird das Untersuchungsverfahren des in persönlicher und sachlicher Hinsicht möglicherweise komplexen Falles noch längere Zeit in Anspruch nehmen. Bei einer mit dem vorliegenden Vorfall ver- einigten Verfahrensführung würde dies eine wesentliche Verzögerung des Verfahrensabschlusses bedeuten, was dem Gebot der Verfahrensbeschleuni- gung (Art. 5 Abs. 1 StPO) widerspräche. Schliesslich ist eine gemeinsame Beurteilung weder zur Vermeidung sich widersprechender Urteile noch zur Wahrung von Teilnahmerechten der Beteiligten notwendig. Damit liegen sach- liche Gründe für eine Verfahrenstrennung vor.
d) Dem stehen die Einwände des Beschuldigten nicht entgegen: So ist noch nicht hinreichend absehbar, ob im Falle eines Schuldspruchs im Verfah- ren SU 2020 10 eine im Verfahren SU A2 2020 330 bedingt ausgesprochene Strafe tatsächlich widerrufen würde (KG-act. 1, S. 6). Denn eine bedingt aus-
Kantonsgericht Schwyz 7 gefällte Strafe wird bei Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit nur dann widerrufen, wenn eine schlechte Prognose für weitere Straftaten bestünde (Art. 46 Abs. 1 StGB). Diese Beurteilung ist aber erst im abschliessenden Entscheid im Verfahren betreffend das zweite Delikt (SU A2 2020 330) vorzunehmen. Sodann wird zwar im vorliegenden Verfahren keine weitere Person mitbeschuldigt (vgl. den Einwand in KG-act. 1, S. 6), der zu beurteilende Sachverhalt deckt sich aber – wie bereits erwähnt – weitestgehend mit demjenigen, der dem Halter des Fahrzeuges in dem gegen diesen geführten Strafverfahren vorgehalten wird. Die Beschwerde betreffend Verfahrenstrennung ist folglich abzuweisen.
3. Die Verfahrensleitung ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Vertei- digung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Geboten ist die Verteidigung namentlich, wenn es sich nicht um einen Baga- tellfall handelt und (kumulativ, BGE 143 I 164, E. 3.4) der Straffall in tatsächli- cher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung nicht die abstrakt, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (vgl. BGE 124 I 185, E. 2c; BGE 120 Ia 43, E. 2.b, zitiert von Lieber, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 132 StPO N 19; je m.H.). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung (sog. relativ schwerer Fall), müssen zur relativen Schwere des Eingriffs be- sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene – auf sich allein gestellt – nicht gewachsen wäre (BGE 143 I
Kantonsgericht Schwyz 8 164, E. 3.5). Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfer- tigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen oder der Unü- bersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person liegende Gründe in Be- tracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. BGE 138 IV 35, E. 6.3 und 6.4; 128 I 225, E. 2.5.2; je m.H.). Wie gross die Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sein müssen, kann nicht abstrakt gesagt, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden. Diese müssen aber umso höher sein, je geringer die zu erwartende Strafe ist und umgekehrt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 132 StPO N 37; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A., Bern 2012, N 453). Die Schwierigkeiten müssen an den Fähigkeiten der be- schuldigten Person gemessen werden (Ruckstuhl, a.a.O., N 37 zu Art. 132 StPO; BGE 115 Ia 103, E. 4).
a) Die Staatsanwaltschaft erwog, dem Beschuldigten drohe eine bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen, sodass es sich um einen Bagatellfall handle. Der zu beurteilende Sachverhalt biete keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Im vorliegenden Verfahren drohe dem Be- schuldigten kein Widerruf. Die Frage nach einem allfälligen Widerruf der vor- liegenden Sanktion stelle sich allenfalls im Strafverfahren SU A2 2020 10, in dem der Beschuldigte bereits verteidigt werde (angef. Verfügung, E. 6).
b) Der Beschuldigte moniert, die bundesgerichtliche Rechtsprechung be- sage, wenn der beschuldigten Person in einem Verfahren der Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion drohe, seien die beiden Sanktionen für die Beurteilung der Frage, ob ein Bagatellfall vorliege, zusammenzuzählen. Bei getrennter Verfahrensführung werde es im Falle einer weiteren Verurteilung im Verfahren SU A2 2020 10 zu einem Widerruf der vorliegend bedingt aus- gesprochenen Geldstrafe kommen müssen. Die drohenden Strafmasse seien demnach zusammenzuzählen. Diesfalls sei die Bagatellschwelle ohne Weite- res überschritten (KG-act. 1, S. 5 f.).
Kantonsgericht Schwyz 9 Das Bundesgericht befasste sich in dem vom Beschuldigten zitierten Ent- scheid 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 mit einem Vorfall, der für sich be- trachtet aufgrund der drohenden Sanktion einen Bagatellfall darstellte. Zur Beurteilung, ob ein Bagatellfall vorliege, sei jedoch der drohende Widerruf einer bedingten Sanktion miteinzubeziehen (E. 2.2). Dieser Entscheid ist nicht einschlägig, weil im vorliegenden Verfahren SU A2 2020 330 kein Widerruf einer Strafe droht (vgl. den Strafregisterauszug in U-act. 1.1.01). Dies wäre erst im Verfahren SU A2 2020 10 betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz der Fall. In jenem Verfahren gewährte die Staatsan- waltschaft dem Beschuldigten denn auch am 15. April 2021 die amtliche Ver- teidigung (KG-act. 1/8, BEK 2021 135). Vorliegend ist lediglich die im Verfah- ren SU A2 2020 330 drohende Strafe für die Beurteilung, ob ein Bagatellfall vorliegt, entscheidend. Die drohende bedingte Geldstrafe von 70 Tagessätzen liegt jedenfalls unter der Grenze von 120 Tagessätzen, ab welcher kein Baga- tellfall mehr gegeben ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
c) Sodann macht der Beschuldigte geltend, er sei bereits mit der Einspra- che gegen den Strafbefehl überfordert gewesen. Verfahren im Strassenver- kehrs- und Betäubungsmittelbereich erforderten Fachwissen, über das er nicht verfüge. Der Ausgang des Verfahrens habe enorme Auswirkungen auf das Administrativverfahren vor dem Strassenverkehrsamt. Der Fall biete damit tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (KG-act. 1, S. 6). Der Beschuldigte wird des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (unter Einfluss von TCH), des vorsätzlichen Fahrens ohne Berechtigung (ohne Führerausweis) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Marihuana) beschuldigt (U-act. 14.1.01). Diese Tatbestände und deren Bedeutung sind allgemein bekannt und dürften dies auch dem Beschul- digten sein. In tatsächlicher Hinsicht wird lediglich abzuklären sein, ob der Beschuldigte zur Tatzeit unter Einfluss von Marihuana mit einem Personen- wagen ohne Führerausweis von Seewen nach Brunnen fuhr, was keine be-
Kantonsgericht Schwyz 10 sonderen Schwierigkeiten bietet und auch einem juristischen Laien ohne Wei- teres verständlich ist. Eine Polizeipatrouille konnte die Autofahrt beobachten, das Fahrzeug anhalten und den Beschuldigten als Lenker identifizieren (U-act. 8.1.01, S. 3). Der THC-Gehalt in Blut und Urin kann objektiv nachge- wiesen werden (vgl. U-act. 11.1.02). Die Feststellung des Sachverhalts bietet damit keine Schwierigkeiten. Der juristische Tatbestand der anzuwendenden Bestimmungen erfordert sodann keine über die Sachverhaltsumstände hin- ausgehenden theoretischen Überlegungen. Abgesehen vom subjektiven Tat- bestand sind keine weiteren Elemente zu prüfen, sodass sich auch diesbezüg- lich keine Schwierigkeiten ergeben. Der im Strafbefehl vom 30. Oktober 2020 festgehaltene Sachverhalt (U-act. 14.1.01) ist ebenso einfach. Das Gleiche gilt für die im Dispositiv festgehaltenen Konsequenzen, d.h. den Schuldspruch und die Straf- sowie Kostenfolgen. Die Einsprache vom 4. November 2020 (U-act. 14.1.03) ist nicht begründet, was für die beschuldigte Person auch nicht notwendig ist (Art. 354 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall kann zwar dann eine die amtliche Verteidigung rechtfertigende Tragweite aufweisen, wenn z.B. der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (Urteil BGer 1B_192/2018 vom 17. Juli 2018, E. 2.2). Der Beschuldigte be- gründete aber nicht, inwieweit ein allfälliges Administrativmassnahmenverfah- ren des Strassenverkehrsamtes für den Beschuldigten von derartiger Wichtig- keit wäre. Solches lässt sich ebenso wenig den Akten entnehmen. Der blosse Umstand, dass ein solches Verfahren geführt werden könnte, begründet je- denfalls noch keine amtliche Verteidigung.
d) Sodann beruft sich der Beschuldigte auf sein Recht, jederzeit eine Ver- teidigung beiziehen zu können (Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 BV; Art. 129 StPO; KG-act. 1, S. 7). Anzumerken ist zunächst, dass durch die Abweisung des Gesuchs um amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 StPO das Recht, einen Rechtsanwalt im Sinne von Art. 129 StPO als Wahlverteidiger beizuziehen, nicht tangiert wird. Sodann besteht das Recht auf unentgeltliche Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nur dann, wenn
Kantonsgericht Schwyz 11 die Strafsache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht derart schwierig ist, dass die Bestellung im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint (Peu- kert, in: Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. A., Kehl am Rhein, 2009, Art. 6 EMRK N 301; vgl. Meyer-Ladewig/Harrendorf/König, in: NOMOS- Kommentar zur EMRK, 4. A. Baden-Baden 2017, Art. 6 EMRK N 232). Auch der Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung gemäss Art. 29 Abs. 3 BV setzt voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der betroffenen Person notwen- dig ist, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine gewisse Komple- xität der Strafsache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht erfordert (Waldmann, in: Basler Kommentar zur BV, Basel 2015, Art. 29 BV N 79). Die genannten Bestimmungen gewähren folglich bei Bagatelldelikten ebenso we- nig wie die StPO einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung.
e) Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, im Verfahren SU A2 2020 10 werde er der (allenfalls bandenmässigen) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Aufbau und den Betrieb einer bzw. mehre- rer grosser Hanfanlagen sowie den Verkauf von Marihuana verdächtigt. Mit derartigen Delikten gehe im Regelfall die Erzielung eines erheblichen Gewin- nes einher. Deshalb werde keine Verteidigung mehr Gelder des Beschuldigten gutgläubig entgegennehmen können, was ihm faktisch das Recht auf Vertei- digung entziehe (KG-act. 1, S. 8). Ob sich die Verteidigung der Geldwäscherei schuldig macht, wenn sie sich aus Vermögen der Klientschaft, das möglicherweise zweifelhafter Herkunft ist, bevorschussen und entschädigen lässt, ist in der Lehre umstritten (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. A., Basel 2014, Art. 132 StPO N 27 und FN 54). Gemäss Bundesgericht macht sich die Verteidigung jedenfalls nicht strafbar, solange sie die Gelder gutgläubig entgegennimmt (vgl. Urteil BGer 1S.5/2006 vom 29. November 2021, E. 3.2.2). Der Beschuldigte gab zwar an, mittellos zu sein (U-act. 1.1.03/4), seine finanziellen Verhältnisse sind aber nicht weiter dokumentiert. Somit ist nicht belegt, dass der Verteidi-
Kantonsgericht Schwyz 12 ger aus deliktischen Geldern bevorschusst bzw. entschädigt würde. Die blos- se Behauptung des Beschuldigten, mittellos zu sein, und sein dennoch vor- handenes Vermögen sei deliktischer Natur, genügt jedenfalls nicht. So erklärt die vom Verteidiger des Beschuldigten angeführte Literaturstelle genau bese- hen (KG-act. 1 S. 8 Ziff. 3): „Will die Verteidigung jegliche Schwierigkeiten mit der Strafverfolgung vermeiden […] bleibt nicht viel anderes übrig, als um die Einsetzung als amtliche Verteidigung nachzusuchen mit der Begründung, dass gemäss der Darstellung der Strafverfolgung […] die Mittel der beschul- digten Person deliktischen Ursprungs seien und es der Verteidigung nicht zu- gemutet werden könne, sich allenfalls einer Strafverfolgung wegen Geld- wäscherei auszusetzen“ (BSK StPO-Ruckstuhl, Art. 132 N 29 [im Original an- dere Hervorhebungen]). In der zugehörigen FN 61 ergänzt Ruckstuhl: „Auf die Aussagen der eigenen Mandantschaft kann nur verwiesen werden, wenn die- se diesbezüglich geständig ist, andernfalls begeht die Verteidigung eine Ver- letzung des Berufsgeheimnisses oder der Standesregeln“. Abgesehen davon, dass der Verteidiger vorbringt, der Beschuldigte sei mittellos, zeigt er auch nicht – konkret – auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft dargestellt habe, die Mittel des Beschuldigten seien deliktischer Herkunft.
4. Beide Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Anträge um Gewährung der amtlichen Verteidigung für die Be- schwerdeverfahren sind unter Verweis auf die vorstehende Begründung ab- zuweisen;-
Kantonsgericht Schwyz 13 beschlossen:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Kosten der Beschwerdeverfahren von je Fr. 1‘500.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 2. Abteilung) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtspräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 15. Dezember 2021 kau